Informationen für Verwerter
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) definiert im § 24 den Personenkreis, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Dieser Verwerter ist in der Regel Auftraggeber, also jemand, der ein künstlerisches oder publizistisches Produkt verwertet. Dabei handelt es sich um Unternehmer aus folgenden Bereichen:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdiensten,
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
3. Theater-, Konzert und Gastspieldirektionen sowie Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, für Aufführungen oder Darbietungen künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
4. Rundfunk und Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern,
6. Galerien und Kunsthandel,
7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungsbetriebe für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Eine klare juristische Definition, die Sie scheinbar festnagelt? Aber die DMKB kennt auch hier Ausnahmen: Der Verwerter muss beispielsweise nur bei natürlichen Personen (wie einem Web-Designer) oder Personengruppen (z. B. einer GbR) eine Künstlersozialabgabe zahlen, die bei juristischen Personen wie einer GmbH entfällt. Dies und weitere Besonderheiten erkläre ich gern in der Beratung.
Die Höhe der Künstlersozialabgabe regelt im Wesentlichen der § 25 des KSVG. Als Grundlage gelten die eingegangenen Rechnungen von selbständigen Künstlern und Publizisten. Abgesehen von diffizilen Ausnahmeregelungen, die wir persönlich besprechen, lässt sich vereinfacht folgende Rechnung aufmachen:
Rechnung des Künstlers: 1.000 Euro (Verringerungen möglich)
Künstlersozialabgabesatz am Beispiel des Jahres 2010: 3,9 %
Künstlersozialabgabe an die KSK: 39 Euro
Der Vermarkter muss laut § 27 KSVG nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der KSK die Summe seiner Abgaben melden. Ansonsten und im Fall von unvollständigen oder falschen Angaben wird diese durch die Künstlersozialkasse / Deutsche Rente Bund geschätzt. Sämtliche Unterlagen, die dem Abgabepflichtigen zur Berechnung dienen, sind bis zu fünf Jahre zu archivieren. Die Meldung erfolgt in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder mit Hilfe der DMKB.
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Alexander Schwarz, Versicherungsmakler und KSK-Spezialist berät Sie gern.
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