Voraussetzungen zur Aufnahme in die KSK
Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird. Weitere Kriterien sind:
• Sie müssen Künstler oder Publizist,
• selbständig erwerbstätig und
• im Wesentlichen im Inland tätig sein.
Weitere Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz: Das Arbeitseinkommen aus der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit muss die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ein zweimaliges Unterschreiten innerhalb von sechs Jahren ist möglich. Oder Sie genießen einen Sonderstatus als Berufsanfänger.
Nach § 2 KSVG gilt als Künstler im Sine des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch Tätige beziehungsweise Lehrende.
Im Allgemeinen gelten diese alle als Freiberufler. Aber Finanzämter und diese Sozialversicherung arbeiten manchmal mit unterschíedlichen Kriterien. So kann ein Künstler behördlich zum Gewerbetreibenden avancieren.
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Alexander Schwarz, Versicherungsmakler und KSK-Spezialist berät Sie gern.
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