Ein sicherer Hafen für Künstler und Medienschaffende.

Als Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) sind Sie als Künstler oder Medienschaffende kranken- und rentenversichert. Und das zur Hälfte der Beiträge.

Voraussetzungen zur Aufnahme in die KSK

Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird. Weitere Kriterien sind:

Sie müssen Künstler oder Publizist,
• selbständig erwerbstätig und
• im Wesentlichen im Inland tätig sein.


Weitere Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz: Das Arbeitseinkommen aus der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit muss die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ein zweimaliges Unterschreiten innerhalb von sechs Jahren ist möglich. Oder Sie genießen einen Sonderstatus als Berufsanfänger.

Nach § 2 KSVG gilt als Künstler im Sine des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch Tätige beziehungsweise Lehrende.

Im Allgemeinen gelten diese alle als Freiberufler. Aber Finanzämter und diese Sozialversicherung arbeiten manchmal mit unterschíedlichen Kriterien. So kann ein Künstler behördlich zum Gewerbetreibenden avancieren.

Ihre individuellen Details dazu unter Beratung.

Sie möchten detaillierte Informationen?

Alexander Schwarz, Versicherungsmakler und KSK-Spezialist berät Sie gern.


Richard-Sorge-Str. 72
10249 Berlin - Friedrichshain
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Tel:     030-88 66 37 38
Mobil:  0160-55 59 248
Fax:  030-88 66 37 39

Mail: kontakt@dmkb.de
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