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Die Künstlersozialkasse zahlt selbständigen
Künstlern und Publizisten bis zu 50 % der Beiträge
der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. In die KSK
kann aufgenommen werden, wer als Künstler, Publizist
und Medienschaffende, der mit Musik, bildender Kunst, darstellender
Kunst oder Wort in Verbindung steht.
Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse.
Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem
Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen
finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen
verwerten (Künstlersozialabgabe).
Voraussetzungen zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse:
Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht,
dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit
erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend
ausgeübt wird und folgende weitere Kriterien erfüllt
sind:
· muss Künstler oder Publizist sein
· im Wesentlichen im Inland tätig sein
· selbständig erwerbstätig sein
Warum gibt es überhaupt eine spezielle Künstlersozialversicherung?
Weil Künstler und Publizisten oftmals aufgrund niedriger,
stark schwankender oder unregelmäßiger Einkommen
in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben
oder dauerhaft in soziale Bedrängnis geraten, hat der
Gesetzgeber im Jahr 1981 das Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) geschaffen, wodurch Künstler und Publizisten
als Pflichtversicherte zu besonders günstigen Konditionen
in den Genuss der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
kommen.
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