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Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse zahlt selbständigen Künstlern und Publizisten bis zu 50 % der Beiträge der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. In die KSK kann aufgenommen werden, wer als Künstler, Publizist und Medienschaffende, der mit Musik, bildender Kunst, darstellender Kunst oder Wort in Verbindung steht.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe).

Voraussetzungen zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse:

Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und folgende weitere Kriterien erfüllt sind:

· muss Künstler oder Publizist sein
· im Wesentlichen im Inland tätig sein
· selbständig erwerbstätig sein

Warum gibt es überhaupt eine spezielle Künstlersozialversicherung?

Weil Künstler und Publizisten oftmals aufgrund niedriger, stark schwankender oder unregelmäßiger Einkommen in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder dauerhaft in soziale Bedrängnis geraten, hat der Gesetzgeber im Jahr 1981 das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geschaffen, wodurch Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte zu besonders günstigen Konditionen in den Genuss der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung kommen.